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Statuten Velokonferenz Schweiz

A. Allgemeine Bestimmungen


ART. 1 NAME, SITZ UND MITGLIEDSCHAFT

1. Unter dem Namen "Velokonferenz Schweiz, Conférence Vélo Suisse, Conferenza Bici Svizzera", abgekürzt VkS, besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionellneutral.

2. Der Sitz des Vereins befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle.

3. Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie öffentliche Verwaltungen werden.

4. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Juristische Personen können mit maximal zwei, öffentliche Verwaltungen mit maximal drei Personen im Verein vertreten sein.

5. Wer wiederholt gegen die Vereinsziele verstösst, die Arbeit des Vereins erschwert oder in Frage stellt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.


ART. 2 ZIEL, ZWECK

1. Die Velokonferenz Schweiz ist ein Forum für Fachleute, die sich mit Veloverkehr befassen. Sie fördert die Anerkennung des Veloverkehrs als gleichberechtigte Mobilitätsform in Alltag und Freizeit und setzt sich für vorteilhafte Rahmenbedingungen des Veloverkehrs ein.

2. Die Velokonferenz Schweiz VkS:

vernetzt Fachleute aus Bund, Kantonen, Gemeinden, Planungsbüros sowie Fach- und Interessenorganisationen

initiiert und begleitet Forschung und Normung

verbreitet Fachwissen mit Publikationen und auf der Webseite

organisiert Fachtagungen und -exkursionen und bietet Erfahrungsaustausch an

berät und unterstützt ihre Mitglieder in Fragen zum Veloverkehr


Art. 3 Mittel

1. Der Verein VKS finanziert sich mit:

den Jahresbeiträgen der Mitglieder

Projekt- und Forschungszuschüssen Dritter

Erträgen aus Veranstaltungen

den übrigen Erträgen und Einnahmen.

2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen.
 
Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Vereinsverpflichtungen ist ausgeschlossen.

3. Mitgliederbeiträge:

Kantone: Basisbetrag CHF 300.- + 50.- pro 100'000 Einwohner/innen

Gemeinden: Basisbetrag CHF 220.- + 1.20 pro 1000 Einwohner/innen

Private Planungs- und Ingenieurbüros, Verbände, Übrige: Basisbetrag = CHF 220.-


B. Organisation


Art. 4 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Revisionsstelle


Art. 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt

2. Sie ist zur Erledigung folgender Geschäfte zuständig:

a) Wahl des Präsidiums, des Vizepräsidiums resp. des Co-Präsidiums und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie der Revisionsstelle, je auf die Dauer von 2 Jahren – die Wiederwahl ist möglich;

b) Abnahme des Jahresberichts und Genehmigung der Jahresrechnung;

c) Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm und das Budget;

d) Änderung der Statuten;

e) Festlegung der Mitgliederbeiträge;

f) Ausschluss von Mitgliedern;

g) Auflösung des Vereins.

3. Weitere Mitgliederversammlungen zur Behandlung von Sachgeschäften werden nach Bedarf durch den Vorstand einberufen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.


Art. 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

Präsident/in und Vizepräsident/in oder einem Co-Präsidium aus 2 Personen,

Kassier/in,

und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.


Art. 7 Vorstandskompetenzen

1. Dem Vorstand obliegt insbesondere:

a) die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen: Diese werden durch den Vorstand mindestens 20 Tage zum voraus einberufen, Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssendem Vorstand spätestens 10 Tage vor derselben schriftlich eingereicht sein;

b) die Erledigung der Geschäfte, insbesondere der Aufträge der Mitgliederversammlungen, soweit sie nicht ausdrücklich
einem anderen Organ vorbehalten sind;

c) die Einsetzung von Arbeitsgruppen: Mitglieder solcher Arbeitsgruppen können auch Nichtvereinsmitglieder sein, die Arbeitsgruppen erstatten dem Vorstand Bericht;

d) die Aufnahme von neuen Mitgliedern

e) die Vertretung des Vereins nach aussen

2. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ergänzt sich im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst.

3. Zur Erfüllung der Vereinsgeschäfte kann er einen Geschäftsausschuss bilden, Sekretäre/Sekretärinnen bestimmen und/oder eine Geschäftsstelle einrichten.

4. Die Leitung der Geschäftsstelle kann nicht Mitglied des Vorstands sein. Sie kann jedoch Vereinsmitglied sein.


Art. 8 Vorstandssitzungen

1. Der Vorstand wird vom Präsidium / Co-Präsidium je nach Bedarf – wenigstens aber einmal im Jahr – einberufen.

2. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.


Art. 9 Revisionsstelle

1. Es ist eine Revisionsstelle bestehend aus zwei Personen oder einer Treuhandfirma zu wählen. Sie prüft die Rechnungsführung und erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.


Art. 10 Zeichnungsberechtigung

1. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung selbst.


C. Schlussbestimmungen


Art. 11 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins VkS kann nur an einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Dieses Traktandum muss in der Einladung zur betreffenden Versammlung ausdrücklich aufgeführt sein.

2. Für die Auflösung und Liquidation des Vereins ist der Vorstand zuständig.

3. Bei Vereinsauflösung wird der Liquidationserlös gemeinnützigen Einrichtungen zugewendet, die der Zweckbestimmung des Vereins entsprechen.


Art. 12 Inkrafttreten

1. Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 9. April 2014 in Basel angenommen worden und ersetzen die Statuten der Mitgliederversammlung vom 4. November 2005 in Aarau.


Basel, 09. April 2014
Urs Walter, Präsident
Cindy Freudenthaler, Vizepräsidentin